Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Messinger Fahrschule
1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst den theoretischen und
praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag:
Dieser erfolgt aufgrund eines schriftlichen
Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung:
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden
gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen
beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen
gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile
des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung:
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung,
in jedem Fall nach Ablauf eines
Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
2. Entgelte
Preisaushang:
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte
haben den durch Aushang in der Fahrschule
bekanntgegebenen zu entsprechen.
Preisänderungen / Preisstetigkeit:
Werden diese geändert, so bleibt eine entsprechende
Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten
Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von
mehr als 4 Monaten seit Vertragsabschluß fällig werden.
3. Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule, sowie
die Erteilung des theoretischen Unterrichts und
erforderliche Vorprüfungen. Erhebung von
Teilgrundbeträgen bei Nichtbestehen der theoretischen
oder praktischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung,
im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung,
ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im
Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu
berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages
der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines
Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer
Prüfung ist unzulässig. Entgelte für Fahrstunden und
Leistungen:
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten
Dauer werden abgegolten: die Kosten für das
Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der
Fahrzeugversicherungen, sowie die Erteilung des
praktischen Fahrunterrichts.
c) Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist:
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht
einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu
verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht
mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin
abgesagt, so ist die Fahrschule berechtigt, eine
Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln
des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden. Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und
Leistungen:
d) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
werden abgegolten: die theoretische und die praktische
Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt.
Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im
Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der
Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages,
das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der
Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit
eventuell verauslagten Verwaltungs- und
Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der
Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der
Forderungen:
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann
die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie
die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum
Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine (eventuell,) erforderliche weitere
theoretische Ausbildung (Ziffer 3a, Abs. 2) ist vor
Beginn derselben zu entrichten.
5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler
jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend
genannten Fällen gekündigt werden:
Wenn der Fahrschüler:
a) Trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht
innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der
Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate
ohne triftigen Grund unterbricht,
b) Den theoretischen oder den praktischen Teil der
Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger
Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat,
c) Wiederholt oder grob gegen Weisungen oder
Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
6. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die
Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten
Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur
Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der
Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten
der Fahrschule veranlat zu sein (siehe Ziff. 5), steht der
Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) Ein Drittel des Grundbetrages, wenn die Kündigung
vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt;
b) Zwei Drittel des Grundbetrages, wenn die Kündigung
innerhalb von 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn
erfolgt;
c) Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später
als 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt. Kündigt
die Fahrschule ohne Grund, oder der Fahrschüler, weil
er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der
Fahrschule veranlaßt wurde, steht der Fahrschule der
Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist
zurückzuerstatten.
7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu
sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich
beginnen. Fahrstunden beginnen und enden
grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des
Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete
Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.
Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer
Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den
praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene
Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeit bei Verspätung:
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten,
so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat
der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer
vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so
geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten.
Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der
Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte
Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b,
Absatz 3).
Ausfallentschädigung:
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in
diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgeltes.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht
auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder
anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner
Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung:
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als
Ausfallentschädigung drei Viertel des
Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht, oder in wesentlich geringerer
Höhe entstanden.
9. Behandlung von Ausbildungsgeräten und
Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der
Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des
sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von
Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht
des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt
werden. Zuwiderhandlungen können
Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur
Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der
Kraftradausbildung:
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die
Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer
verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich
(geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen
und auf den Fahrlehrer warten.
Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu
verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er
dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen
unbefugte Benutzung zu sichern.
11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst
abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der
Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und
Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges
besitzt (§ 16 FahrlG).
Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach
pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der
Ausbildung (§ 16 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung:
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf
der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für
Fahrschüler und Fahrlehrer verbindlich. Erscheint
der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er
zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur
Prüfung oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule
Gerichtsstand. Hat der Fahrschüler keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt
er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder
ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der
Fahrschule der Gerichtsstand